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Dennis Fink - 10 years ago 2014-07-01 02:11:09
dennis.fink@c3l.lu
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Satzung.rst
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Chaos Computer Club Lëtzebuerg A.S.B.L.
 
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I Gründungsmitglieder
 
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1. Der Verein wurde am 23ten Mai 2008 von folgenden Personen gegründet:
 
   Guy Foetz, Kevin Hiebbner, Pascal Menei, Michael Quest, Alexander Rohde und
 
   Laurent Weber. Der erste eingetragene Sitz war in 99A, rue Laurent MENAGER,
 
   L-2143, Luxemburg registriert.
 

	
 
II Name & Sitz
 
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1. Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Lëtzebuerg".
 
2. Der Verein hat den Sitz in Avenue Guillaume 13b, L-1651, Luxemburg.
 

	
 
III Objektive
 
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1. Die Organisation gibt sich folgende Objektive:
 
1. Der Verein gibt sich folgende Objektive:
 

	
 
   - Unterstützung der Kommunikations- & Informationsfreiheit
 
   - Analysieren von System und Warnungen an die betreffenden Verantwortlichen
 
     senden
 
   - Bildung im Bereich der neuen Technologien und Datenschutz
 
   - Technische Neugierde bezüglich der komplexen Systeme stillen
 

	
 
2. Genauere Informationen über die Ziele und Ansichten des Vereins können im
 
   Manifesto nachgelesen werden. (https://c3l.lu/manifesto)
 

	
 
IV Mitgliedschaft
 
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1. Der Verein versteht 3 verschiedene Typen von Mitgliedschaften:
 

	
 
   - ordentliche Mitglieder
 
   - Ehrenmitglieder
 
   - unterstützende Mitglieder
 

	
 
2. Jede Person kann Mitglied im Verein werden. Dafür muss sie die
 
   Beitrittserklärung ausfüllen und einreichen, sowie den Mitgliedsbeitrag
 
   entrichten.
 

	
 
3. *Unterstützende Mitglieder* haben die gleichen Rechte wie ordentliche
 
   Mitglieder, allerdings ohne Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
 

	
 
4. Der Vorstand kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder
 
   um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu
 
   Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines
 
   ordentlichen Mitglieds.
 

	
 
5. Der Mitgliedsbeitrag ist auf 25€ für Schüler & Studenten und auf 50€ für
 
   Personen mit einem regulären Einkommen pro Jahr festgelegt.
 

	
 
6. Wenn eine Person nach dem 31ten März beitritt, muss er für die Monate bis
 
   zum 31ten Dezember bezahlen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von dem
 
   jährlichen Mitgliedsbeitrag berechnet, indem dieser durch 12 geteilt und
 
   aufgerundet wird. Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist auf 2,10€ für
 
   Studenten und 4,20€ für Personen mit einem regulären Einkommen festgelegt.
 

	
 
7. Es besteht die Möglichkeit eine doppelte Mitgliedschaft mit dem Verein
 
   "Frënn vun der Ënn A.S.B.L." einzugehen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für
 
   die doppelte Mitgliedschaft wurde auf 70€ für Studenten und auf 150€ für
 
   Personen mit einem regulären Einkommen festgelegt.
 

	
 
8. Wenn eine Person nach dem 31ten März beitritt, muss er für die Monate bis
 
   zum 31ten Dezember bezahlen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag für die doppelte
 
   Mitgliedschaft wird von dem jährlichen Mitgliedsbeitrag für die doppelte
 
   Mitgliedschaft berechnet, indem dieser durch 12 geteilt und aufgerundet
 
   wird. Der monatliche Mitgliedsbeitrag für die doppelte Mitgliedschaft ist
 
   auf 5,90€ für Studenten und 12,50€ für Personen mit einem regulären
 
   Einkommen festgelegt.
 

	
 
9. Der Vorstand behält sich das Recht vor, Personen die den Jahresbeitrag nicht
 
   zahlen können trotzdem als ordentliche Mitglieder aufzunehmen, im Gegenzug
 
   eines aktiven Engagements im Verein.
 
    
 
10. Der Mitgliedsbeitrag kann nur von der Mitgliederversammlung abgeändert werden.
 

	
 
11. Wenn der Verein nicht für Miete & Unterhalt einer Immobilie aufkommt,
 
    dürfen die Mitgliedsbeiträge nicht erhöht werden.
 

	
 
12. Jedes Mitglied, welche sein Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 31ten März des
 
    jeweiligen Jahres bezahlt hat, wird automatisch als Mitglied aberkannt. Um
 
    dem Verein wieder beitreten zu können muss eine neue Beitrittserklärung
 
    eingereicht werden.
 

	
 
13. Jedes ordentliche Mitglied kann den Verein zu jedem Moment verlassen.
 

	
 
14. Jedes Mitglied, welches der Organisation potentiellen Schaden zufügen
 
14. Jedes Mitglied, welches dem Verein potentiellen Schaden zufügen
 
    möchte oder zugefügt hat kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung
 
    eines Mitglieds kann vom Vorstand angefragt werden, jedoch muss eine
 
    außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden um über die
 
    Ausschließung zu entscheiden. Vor der Mitgliederversammlung müssen Beweise
 
    für die Ausschließung hervorgebracht werden. Das auszuschließende Mitglied
 
    kann ebenfalls seine Ansichten vortragen und verteidigen. Eine geheime
 
    Abstimmung aller anwesenden Mitglieder entscheidet über die Ausschließung.
 

	
 
15. Jedes Mitglied darf das Vereinslokal zu jedem Zeitpunkt benutzen.
 

	
 
16. Die Mitgliedschaft währt bis zum 31. Dezember.
 

	
 
V Organe des Clubs
 
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1. Die Organe des Clubs sind:
 

	
 
   - (Außerordentliche) Mitgliederversammlung
 
   - Vorstand
 
   - ChaosMeetings
 
   - Kommissionen
 

	
 
VI (Außerordentliche) Mitgliederversammlung
 
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1. Die jährliche Mitgliederversammlung (MV) muss im ersten Quartal des Jahres
 
   stattfinden.
 

	
 
2. Das Datum der jährlichen Mitgliederversammlung muss 28 Tage im Voraus
 
   festgelegt werden.
 
    
 
3. Die Einladungen für die jährliche Mitgliederversammlung sowie auch für eine
 
   außerordentliche Mitgliederversammlung müssen 14 Tage im Voraus an die
 
   Mitglieder versendet werden. Diese Einladung muss die Tagesordnung,
 
   Satzungsänderungen und Kandidaturen beinhalten.
 

	
 
4. Die Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn über folgende Themen
 
   entschieden werden muss:
 

	
 
   1. Änderung der Satzung
 
   2. Wahl eines Vorstands
 
   3. Überprüfung der Finanzen
 
   4. Auflösung des Vereins
 
   5. Ausschließung eines Mitglieds
 
   6. Einführung einer neuer Komission
 
   7. Auslösung einer Kommission
 

	
 
5. Es müssen mindestens zwei-drittel der Mitglieder auf der MV anwesend sein
 
   um Änderungen annehmen zu können. Falls dies nicht der Fall ist, muss eine
 
   AMV auf einem anderen Datum einberufen werden.
 

	
 
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (AMV) ist eine nicht reguläre
 
   MV mit den gleichen Rechten, Regeln und Befugnisse.
 

	
 
7. Die AMV ist auch beschlussfähig wenn nicht zwei-drittel der Mitglieder
 
   anwesend sind.
 

	
 
8. Wenn ein-viertel der Mitglieder oder der Vorstand für eine AMV anfragen,
 
   muss dieser Anfrage innerhalb eines Monats Rechnung getragen werden.
 

	
 
9. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht auf einer (A)MV.
 

	
 
10. Ein ordentliches Mitglied kann einem anderen Mitglied die Vollmacht seiner
 
    Wahlstimme geben, falls sie nicht an der (A)MV teilnehmen kann.
 
    Die Bevollmächtigung muss von Hand oder per GPG unterschrieben vom Urheber
 
    sein. Die Bevollmächtigung muss bis zum Tag vor der (A)MV dem Sekretär
 
    mitgeteilt werden. Jedes Mitglied kann jeweils nur eine anderes Mitglied
 
    vertreten.
 

	
 
11. Alle Abstimmungen werden von den anwesenden bzw. repräsentierten
 
    Mitgliedern ausgeführt. Alle Wahlgänge verlaufen offen und nach der
 
    einfachen Majorität, falls nicht anders definiert.
 

	
 
12. Die (A)MV muss über die Entlastung des vorherigen Vorstands und deren
 
    Aufgabenbereiche entscheiden. Dies geschieht über eine Wahl. Wenn diese
 
    Wahl negativ ausfällt, greift die Wiedergutmachungsklausel (7.10).
 

	
 
13. Der Präsident und der Vorstand werden jeweils für ein Amtsjahr gewählt.
 

	
 
14. Die Abstimmung für den Präsidenten entscheidet sich in einem separaten
 
    Wahlgang. Diese Abstimmung findet geheim statt.
 

	
 
15. Jeder Kandidat für einen Platz im Vorstand muss sich jeweils vor der (A)MV
 
    mit ihren Objektiven für das kommende Jahr vorstellen.
 

	
 
16. Die Auszählung der Stimmen müssen durch 2 nicht kandidierende Mitglieder
 
    ausgeführt werden. Ausgenommen ist der Fall, es seien nur 3 Mitglieder im
 
    Verein.
 

	
 
17. Satzungsänderungen können nur angenommen werden, wenn sich zwei-drittel
 
    der anwesenden Mitglieder sich dafür aussprechen.
 

	
 
18. Die (A)MV wählt zwei Finanzprüfer, welche nicht Mitglied des Vorstands
 
    sein dürfen. Die Finanzprüfer müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
 

	
 
19. Die (A)MV wählt die Mitglieder der jeweiligen Komissionen.
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