======================================= Chaos Computer Club Lëtzebuerg A.S.B.L. ======================================= 1. Gründungsmitglieder ====================== 1.1 Der Verein wurde am 23ten Mai 2008 von folgenden Personen gegründet: Guy Foetz, Kevin Hiebbner, Pascal Menei, Michael Quest, Alexander Rohde und Laurent Weber. DEr erste eingetragene Sitz war in 99A, rue Laurent MENAGER, L-2143, Luxemburg registriert. 2. Name & Sitz ============== 2.1 Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Lëtzebuerg". 2.2 Der Verein hat den Sitz in Avenue Guillaume 13b, L-1651, Luxemburg. 3. Objektive ============ 3.1 Die Organisation gibt sich folgende Objektive: - Unterstützung der Kommunikations- & Informationsfreiheit - Analysieren von System und Warnungen an die betreffenden Verantwortlichen senden - Bildung im Bereich der neuen Technologien und Datenschutz - Technische Neugierde bezüglich der komplexen Systeme stillen 3.2 Genaure Informationen über die Ziele und Ansichten des Vereins können im Manifesto nachgelesen werden. (https://c3l.lu/manifesto) 4. Mitgliedschaft ================= 4.1 Der Verein versteht 3 verschiedene Typen von Mitgliedschaften: - ordentliche Mitglieder - Ehrenmitglieder - unterstützende Mitglieder 4.2 Jede Person kann Mitglied im Verein werden. Dafür muss sie die Beitrittserklärung ausfüllen und einreichen, sowie den Mitgliedbeitrag entrichten. 4.3 *Unterstützende Mitglieder* haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, allerdings ohne Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. 4.4 Der Vorstand kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. 4.5 Der Mitgliedsbeitrag ist auf 25€ für Schüler & Studenten und auf 50€ für Personen mit einem regulären Einkommen pro Jahr festgelegt. 4.6 Wenn eine Person nach dem 31ten März beitritt, muss er für die Monate bis zum 31ten Dezember bezahlen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von dem jährlichen Mitgliedseitrag berechnet, indem dieser durch 12 geteilt und aufgerundet wird. Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist auf 2,10€ für Studenten und 4,20€ für Personen mit einem regulären Einkommen festgelegt. 4.7 Es besteht die Möglichkeit eine doppelte Mitgliedschaft mit dem Verein "Frënn vun der Ënn A.S.B.L." einzugehen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für die doppelte Mitgliedschaft wurde auf 70€ für Studenten und auf 150€ für Personen mit einem regulären Einkommen festgelegt. 4.8 Wenn eine Person nach dem 31ten März beitritt, muss er für die Monate bis zum 31ten Dezember bezahlen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag für die doppelte Mitgliedschaft wird von dem jährlichen Mitgliedsbeitrag für die doppelte Mitgliedschaft berechnet, indem dieser durch 12 geteilt und aufgerundent wird. Der monatliche Mitgliedsbeitrag für die doppelte Mitgliedschaft ist auf 5,90€ für Studenten und 12,50€ für Personen mit einem regulären Einkommen festgelegt. 4.9 Der Vorstand behält sich das Recht vor, Personen die den Jahresbetrag nicht zahlen können trotzdem als ordentliche Mitglieder aufzunehmen, im Gegenzug eines aktiven Engagements im Verein. 4.10 Der Mitgliedsbeitrag kann nur von der Mitgliederversammlung abgeändert werden. 4.11 Wenn der Verein nicht für Miete & Unterhalt einer Immobilie aufkommt, dürfen die Mitgliedsbeiträge nicht erhöht werden. 4.12 Jedes Mitglied, welche sein Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 31ten März des jeweiligen Jahres bezahlt hat, wird automatisch als Mitglied aberkannt. Um dem Verein wieder beitreten zu können muss eine neue Beitrittserklärung eingereicht werden. 4.13 Jedes ordentliche Mitglied kann den Verein zu jedem Moment verlassen. 4.14 Jedes Mitglied, welches der Organisation potentiellen Schaden zufügen möchte oder zugefügt hat kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung eines Mitglieds kann vom Vorstand angefragt werden, jedoch muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden um über die Ausschließung zu entscheiden. Vor der Mitgliederversammlung müssen Beweise für die Ausschließung hervorgebracht werden. Das auszuschließende Mitglied kann ebenfalls seine Ansichten vortragen und verteidigen. Eine geheime Abstimmung aller anwesenden Mitglieder entscheidet über die Ausschließung. 4.15 Jedes Mitglied darf das Vereinslokal zu jedem Zeitpunkt benutzen. 4.16 Die Mitgliedschaft währt bis zum 31. Dezember. 5. Organe des Clubs =================== 5.1 Die Organe des Clubs sind: - (Außerordentliche) Mitgliederversammlung - Vorstand - ChaosMeetings - Kommissionen 6. (Außerordentliche) Mitgliederversammlung =========================================== 6.1 Die jährliche Mitgliederversammlung (MV) muss im ersten Quartal des Jahres stattfinden. 6.2 Das Datum der jährlichen Mitgliederversammlung muss 28 Tage im Voraus festgelegt werden. 6.3 Die Einladungen für die jährliche Mitgliederversammlung sowie auch für eine außerordentliche Mitgliederversammlung müssen 14 Tage im Vorraus an die Mitglieder versendet werden. Diese Einladung muss die Tagesordnung, Satzungänderungen und Kandidaturen beinhalten. 6.4 Die Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn über folgende Themen entschieden werden muss: 1. Änderung der Satzung 2. Wahl eines Vorstands 3. Überprüfung der Finanzen 4. Auflösung des Vereins 5. Ausschließung eines Mitglieds 6. Einführung einer neuer Komission 7. Auslösung einer Kommission 6.5 Es müssen mindestens zwei-drittel der Mitglieder auf der MV anwesend sein um Änderungen annehmen zu können. Falls dies nicht der Fall ist, muss eine AMV auf einem anderen Datum einberufen werden. 6.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (AMV) ist eine nicht reguläre MV mit den gleichen Rechten, Regeln und Befugnisse. 6.7 Die AMV ist auch beschlussfähig wenn nicht zwei-drittel der Mitglieder anwesend sind. 6.8 Wenn ein-viertel der Mitglieder oder der Vorstand für eine AMV anfragen, muss dieser Anfrage innerhalb eines Monats Rechnung getragen werden. 6.9 Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht auf einer (A)MV. 6.10 Ein ordentliches Mitglied kann einem anderen Mitglied die Vollmacht seiner Wahlstimme geben, falls sie nicht an der (A)MV teilnehmen kann. Die Bevollmächtigung muss von Hand oder per GPG unterschrieben vom Urheber sein. Die Bevollmächtigung muss bis zum Tag vor der (A)MV dem Sekretär mitgeteilt werden. Jedes Mitglied kann jeweils nur eine anderes Mitglied vertreten. 6.11 Alle Abstimmungen werden von den anwesenden bzw. repräsentierten Mitgliedern ausgeführt. Alle Wahlgänge verlaufen offen und nach der einfachen Majorität, falls nicht anders definiert. 6.12 Die (A)MV muss über die Entlastung des vorherigen Vorstands und deren Aufgabenbereiche entscheiden. Dies geschieht über eine Wahl. Wenn diese Wahl negativ ausfällt, greift die Wiedergutmachungsklausel (7.10). 6.13 Der Präsident und der Vorstand werden jeweils für ein Amtsjahr gewählt. 6.14 Die Abstimmung für den Präsidenten entscheidet sich in einem separaten Wahlgang. Diese Abstimmung findet geheim statt. 6.15 Jeder Kandidat für einen Platz im Vorstand muss sich jeweils vor der (A)MV mit ihren Objektiven für das kommende Jahr vorstellen. 6.16 Die Auszählung der Stimmen müssen durch 2 nicht kandidierende Mitglieder ausgeführt werden. Ausgenommen ist der Fall, es seien nur 3 Mitglieder im Verein. 6.17 Satzungsänderungen können nur angenommen werden, wenn sich zwei-drittel der anwesenden Mitglieder sich dafür aussprechen. 6.18 Die (A)MV wählt zwei Finanzprüfer, welche nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Die Finanzprüfer müssen nicht Mitglied des Vereins sein. 6.19 Die (A)MV wählt die Mitglieder der jeweiligen Komissionen. 7. Vorstand =========== 7.1 Der Verein wird von einem Vorstand verwaltet, welcher sich mindestens aus 3 und maximal aus 6 Mitgliedern zusammensetzt; binnen der Präsident, der Sekretär, der Schatzmeister und 3 andere Mitglieder, welche von der (A)MV gewählt werden müssen. 7.2 Jedes Mitglied des Vorstands ist wiederwählbar. 7.3 Jedes Mitglied kann für einen Posten im Vorstand kandidieren. Alle Kandidaturen müssen vor jeder (A)MV an den Sekretär (info@c3l.lu) gesendet werden. Die Kandidaturen müssen den Posten, für welchen das Mitglied kandidiert, beinhalten. 7.4 Ein unbesetzter Posten im Vorstand, kann temporär von einem anderen Mitglied des Vereins ausgeführt werden. Diese Person wird durch den Vorstand gewählt und eine geheime Abstimmung nach einfacher Majorität muss durchgeführt werden. Die Person bleibt auf diesem Posten bis zur nächsten (A)MV. Die gewählte Person hat ein Vetorecht. Wenn die gewählte Person von seinem Vetorecht Gebrauch macht, muss der Vorstand eine andere Person auswählen oder eine AMV einberufen. Wenn die Person nicht von seinem Vetorecht Gebrauch macht, muss der Vorstand innerhalb der folgenden 3 Monate eine AMV einberufen. 7.5 Der Vorstand kommt zusammen, wenn der Präsident ihn einberuft, oder wenn ein-drittel des Vorstand dies wünscht. Der Vorstand kann nur tagen, wenn mindestens 50% des Vorstands anwesend ist. 7.6 Entscheidungen werden aufgrund einfacher Majorität getroffen, Wenn ein Mitglied es verlangt müssen sie ebenfalls geheim getroffen werden. Im Falle eines gleichen Wahlausgangs, überwiegt die Stimme des Präsidenten. 7.7 Wenn sich mindestens 2 Mitglieder des Vorstands zusammentun, können sie einen Misstrauensantrag gegen eine anderes Mitglied im Vorstand stellen, wenn dieser seiner Aufgabe nicht nachkommt. 7.8 Wenn sich mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder zusammentun, können sie einen Misstrauensantrag gegen ein Mitglied des Vorstand stellen. 7.9 Wenn ein Misstrauensantrag vorliegt, muss der Vorstand eine AMV einberufen, damit dieses Thema behandelt werden kann. Hier greift die Wiedergutsmachungsklausel (7.10). 7.10 Ein gewähltes Mitglied muss für die unvollständigen bzw. nicht ausgeführten Aufgaben eine Entschädigung hervorbringen, wenn kein akzeptabler Grund hervorgebracht wurde. Der Vorstand, außer der betroffenen Person, stimmt über eine Frist ab, bis wann die Aufgabe vom gewählten Mitglied erfüllt sein muss. Wenn diese Aufgabe nicht erfüllt wird, stehen folgende Konsequenzenzut Verfügung, welche vom Vorstand, außer der betroffenen Person, gewählt werden: - Ausschluss aus dem Vorstand für ein bis drei Jahre - Rücktritt von seiner aktuellen Position - Ausscheidung aus dem Verein 8. ChaosMeetings ================ 8.1 Die ChaosMeetings finden wöchentlich an einem vordefiniertem Ort statt. Es ist der reguläre Treff der Mitglieder, welcher jedoch von jedem besucht werden kann. Anwesende Mitglieder des Vereins können Entscheidungen bzgl. der folgenden Aktivitäten und Projekte treffen. 9. Finanzprüfer =============== 9.1 Die Aufgaben der Finanzprüfer bestehen darin: - die Einnahmen & Ausgaben zu des letzten Geschäftjahres zu überprüfen - ihre Resultate der (A)MV und dem Vorstand in Form eines Berichts zu erklären und zu übergeben. 10. Kommissionen ================ 10.1 Eine Komission hat folgende allgemeine Aufgaben: - Auf den ChaosMeetings sowie der (A)MV Bericht ablegen über vergangene und folgende Aktivitäten - Ansprechpartner sein für ihren Themenbereich 10.2 Eine Komission muss mindestens aus einem Mitglied bestehen. Die maximale Anzahl der Mitglieder wird von der jeweiligen Komission bestimmt und muss in der Satzung des Vereins festgesetzt werden. 10.3 Jedes ordentliche Mitglied kann für einen Posten in einer Komission kandidieren. 10.4 Jedes ordentliche Mitglied, auch wenn es nicht in der Komission ist, kann an den Komissionsitzungen teilnehmen. 10.5 Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht in der Komissionsitzung. 10.6 Jedes ordentliche Mitglied, sowie jedes Mitglied einer Kommission, kann eine Komissionsitzung einberufen. 10.7 Eine Kommissionsitzung kann nur stattfinden wenn mindestens 50% der Komissionmitglieder anwesend sind. Ausgenommen ist der Fall, wenn die Komission weniger als 3 Mitglieder zählt, dann muss die ganze Komission anwesend sein. 10.8 Entscheidungen müssen auf den ChaosMeetings stattfinden. 10.9 Ein ChaosMeeting kann einen Misstrauensantrag gegen gewählte Mitglieder der Kommission stellen, wenn diese ihre Aufgabe nicht erfüllen. Hierbei gelten die gleichen Prozeduren, wie bei einem Misstrauensantrag gegen gewählte Mitglieder im Vorstand (7.9). 10.10 Der Vorstand kann temporäre Kommission erstellen, wenn der Bedarf danach besteht. Dies muss aber auf einem ChaosMeeting entschieden werden. 10.11 Folgende Kommissionen bestehen: - Pressekommission - Hackerspacekommission 11. Pressekommission ==================== 11.1 Die Pressekommission dient als Bindemitglied sowie Kommunikationspartner zwischen der Presse und dem Verein. 11.2 Die Pressekommission besteht aus maximal 2 Mitgliedern. 11.3 Die Mitglieder der Pressekommission bekommen Zugang zum Pressetelefon und zur Presseemailaddresse (press@c3l.lu). 11.4 Alle Presseanfragen müssen den Mitgliedern mitgeteilt werden und, wenn möglich, mit den Mitgliedern erfüllt werden. 11.5 Die Pressekommission kann Presseanfragen für Videoaufnahmen bzw. Audioaufnahmen an Mitglieder delegieren, die sich mit dem Thema auskennen. 11.6 Presseanfragen, bei welcher etwas schriftliches eingereicht werden muss, müssen in einem kollaborativen Prozess mit den Mitgliedern ausgearbeitet werden. 11.7 Presseanfragen die über das Pressetelefon gestellt werden und sofort beantwortet werden müssen, dürfen von den Mitgliedern der Pressekommission durchgeführt werden. In diesem Fall müssen sie, so schnell wie möglich, den Mitglieder mitteilen, dass sie dieses Interview gettätigt haben. Diese Mitteilung muss folgendes enthalten: - Name des Journalisten bzw. seiner Arbeitsstelle - Thema des Interviews - Wenn möglich, wann es publiziert wird 11.8 Pressemitteilungen, die vom Verein heraus erstellt werden, müssen in einem kollaborativen Prozess mit den Mitgliedern ausgerbeitet werden. 11.9 Die Pressekommission ist dafür zuständig, das alle Presseerscheinungen archiviert werden und den Mitgliedern online zur Verfügung stehen. Dies kann auch von Mitgliedern ausgeführt werden die nicht in der Komission sind. Im konkreten Fall bedeutet dies: - Erscheinungen in den Printmedien müssen eingescannt werden - Onlineartikel müssen kopiert werden - Audio- und Videoaufnahmen müssen heruntergeladen werden 12. Hackerspacekommission ========================= 12.1 Die Hackerspacekommission hat als Aufgabe sich mit den Themen, welche sich um das Vereinlokals, auch Hackerspace genannt, drehen, zu beschäftigen. Diese beeinhalten: - Grosse, bauliche Veränderungen - Reparaturen - Mit dem Vermieter in Kontakt stehen - Sich um die Kasse für Gedränke & Snacks kümmern - Sich um den Vorrat an Getränken & Snacks kümmern - Grössere Investisionen die Platz benötigen (z.B. Lasercutter) - Regeln für das Zusammenleben im Vereinslokal aufstellen 12.2 Die Hackerspacekommission besteht aus maximal 3 Mitgliedern. 12.3 Ordentliche Mitglieder können zu jedem Zeitpunkt, Vorschläge der Kommission mitteilen, welche dann über den Vorschlag diskutiert und auf dem ChaosMeeting eine Entscheidung treffen muss. 13. Regeln im Vereinslokal ========================== 13.1 Jede Form von Vandalismus ist im Vereinslokal untersagt. Mitglieder, welche diese Regel brechen müssen Konsequenzen tragen. Folgende Konsequenzen stehen zur Verfügung: - Auschluss aus dem Verein - Finanzielle Entschädigung für das beschädigte Material - Ersetzung des beschädigten Materials - Temporäre Aberkennung des Rechts auf Zugang zum Vereinslokal Diese Konsequenzen müssen vom Vorstand, in Zusammenarbeit mit der Hackerspacekommission, gewählt werden. Das ChaosMeeting muss jedoch über die Angemessenheit der Konsequenz entscheiden. Nur im Falle des Auschlusses aus dem Verein, muss eine AMV einberufen werden. 13.2 Die Regeln, welche sich um das Zusammenleben im Vereinslokal kümmern, müssen auf den "Hackerspace Design Patterns" (http://hackerspaces.org/wiki/Design_Patterns) aufgebaut werden. 14. Auflösung des Vereins ========================= 14.1 Die Lebenszeit des Vereins ist unbegrenzt, fällt die Mitgliederzahl allerding unter 3, ist der Verein mit sofortiger Wirkung aufgelöst. 14.2 Die Auflösung des Vereins kann nur entschieden werden, wenn mindestens zwei-drittel aller Mitglieder auf einer (A)MV anwesend sind. Die Abstimmung findet geheim und durch einfache Majorität statt. 14.3 Im Falle einer Auflösung des Vereins, werden die Güter des Vereins unter den übrigbleibenden Mitgliedern aufgeteilt bzw. an einen gemeinnützigen Verein gestiftet. Das restliche Kontoguthaben des Vereins **muss** an einen gemeinnützigen Verein gestiftet werden. Der gemeinnützige Verein wird von der (A)MV bestimmt. 15. Nationales Gesetz ===================== 15.1 Für jeden Fall der nicht in dieser Satzung vorgesehen ist, gilt das "Vereinsgesetz" Gesetz bom 21ten April 1928.