Chaos Computer Club Lëtzebuerg A.S.B.L.

Anmerkung:

Die Satzung des “Chaos Computer Club Lëtzebuerg A.S.B.L.” wurde vollständig reformiert und in die deutsche Sprache übersetzt.

Handelsregisternummer: F0007653

I Gründungsmitglieder

  1. Der Verein wurde am 23ten Mai 2008 von folgenden Personen gegründet: Guy Foetz, Kevin Hiebbner, Pascal Menei, Michael Quest, Alexander Rohde und Laurent Weber. Der erste eingetragene Sitz war in 99A, rue Laurent MENAGER, L-2143, Luxemburg registriert.

II Name & Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Chaos Computer Club Lëtzebuerg” oder “C3L” in Kurzform.

  2. Der Verein hat den Sitz in Avenue Guillaume 13b, L-1651, Luxemburg.

III Objektive

  1. Der Verein gibt sich folgende Objektive:

    • Unterstützung der Kommunikations- & Informationsfreiheit

    • Analysieren von Systemen und Warnungen an die betreffenden Verantwortlichen senden

    • Bildung im Bereich der neuen Technologien und Datenschutz

    • Technische Neugierde bezüglich komplexen Systemen stillen

  2. Genauere Informationen über die Ziele und Ansichten des Vereins können im Manifest nachgelesen werden. (https://c3l.lu/manifesto)

IV Mitgliedschaft

  1. Der Verein versteht 3 verschiedene Typen von Mitgliedschaften:

    • ordentliche Mitglieder

    • Ehrenmitglieder

    • unterstützende Mitglieder

  2. Jede Person kann Mitglied im Verein werden. Dafür muss diese die Beitrittserklärung ausfüllen und einreichen, sowie den Mitgliedsbeitrag entrichten.

  3. Unterstützende Mitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, allerdings ohne Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

  4. Der Vorstand kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

  5. Der Mitgliedsbeitrag ist auf 25€ für Schüler & Studenten und auf 50€ für Personen mit einem regulären Einkommen pro Jahr festgelegt.

  6. Wenn eine Person nach dem 31ten März beitritt, muss er für die Monate bis zum 31ten Dezember bezahlen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von dem jährlichen Mitgliedsbeitrag berechnet, indem dieser durch 12 geteilt und aufgerundet wird. Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist auf 2,10€ für Studenten und 4,20€ für Personen mit einem regulären Einkommen festgelegt.

  7. Es besteht die Möglichkeit eine doppelte Mitgliedschaft mit dem Verein “Frënn vun der Ënn A.S.B.L.” einzugehen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für die doppelte Mitgliedschaft wurde auf 70€ für Studenten und auf 150€ für Personen mit einem regulären Einkommen festgelegt.

  8. Wenn eine Person nach dem 31ten März beitritt, muss er für die Monate bis zum 31ten Dezember bezahlen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag für die doppelte Mitgliedschaft wird von dem jährlichen Mitgliedsbeitrag für die doppelte Mitgliedschaft berechnet, indem dieser durch 12 geteilt und aufgerundet wird. Der monatliche Mitgliedsbeitrag für die doppelte Mitgliedschaft ist auf 5,90€ für Studenten und 12,50€ für Personen mit einem regulären Einkommen festgelegt.

  9. Der Vorstand behält sich das Recht vor, Personen die den Jahresbeitrag nicht zahlen können trotzdem als ordentliche Mitglieder aufzunehmen, im Gegenzug eines aktiven Engagements im Verein.

  10. Der Mitgliedsbeitrag kann nur von der Mitgliederversammlung abgeändert werden.

  11. Wenn der Verein nicht für Miete & Unterhalt einer Immobilie aufkommt, dürfen die Mitgliedsbeiträge nicht erhöht werden.

  12. Jedes Mitglied welches sein Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 31ten März des ausübenden Jahres bezahlt hat, wird automatisch als Mitglied aberkannt. Um dem Verein wieder beitreten zu können muss eine neue Beitrittserklärung eingereicht werden.

  13. Durch das Einsenden einer GPG signierten Mail oder dem Austrittsformular kann jedes Mitglied den Verein zu jedem Moment verlassen.

  14. Jedes Mitglied, welches dem Verein potentiellen Schaden zufügen möchte oder zugefügt hat, kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung eines Mitglieds kann vom Vorstand angefragt werden, jedoch muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden um über die Ausschließung zu bestimmen. Vor der Mitgliederversammlung müssen Beweise für die Ausschließung hervorgebracht werden. Das auszuschließende Mitglied kann ebenfalls seine Ansichten vortragen und verteidigen. Eine geheime Abstimmung aller anwesenden Mitglieder entscheidet über die Ausschließung.

  15. Jedes Mitglied darf das Vereinslokal zu jedem Zeitpunkt benutzen.

  16. Die Mitgliedschaft währt bis zum 31. Dezember.

V Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:

    • (Außerordentliche) Mitgliederversammlung (Kurzform: (A)MV)

    • Vorstand

    • ChaosMeetings

    • Kommissionen

VI (Außerordentliche) Mitgliederversammlung

  1. Die jährliche MV muss im ersten Quartal des Jahres stattfinden.

  2. Das Datum der jährlichen MV muss 28 Tage im Voraus festgelegt werden.

  3. Die Einladungen für die jährliche MV sowie auch für eine AMV müssen 14 Tage im Voraus an die Mitglieder versendet werden. Diese Einladung muss die Tagesordnung, Satzungsänderungen und Kandidaturen beinhalten.

  4. Die MV kann einberufen werden, wenn folgende Themen auf der Tagesordnung stehen:

    1. Änderung der Satzung

    2. Wahl eines Vorstands

    3. Überprüfung der Finanzen

    4. Auflösung des Vereins

    5. Ausschließung eines Mitglieds

    6. Einführung einer neuen Kommission

    7. Auflösung einer Kommission

  5. Es müssen mindestens zwei-drittel der Mitglieder auf der MV anwesend sein um Änderungen annehmen zu können. Falls dies nicht der Fall ist, muss eine AMV auf einem anderen Datum einberufen werden.

  6. Eine AMV ist eine nicht reguläre MV mit den gleichen Rechten, Regeln und Befugnisse.

  7. Die AMV ist auch beschlussfähig, wenn mindestens ein-drittel der Mitglieder anwesend sind.

  8. Wenn ein-viertel der Mitglieder oder der Vorstand für eine AMV anfragen, muss dieser Anfrage innerhalb eines Monats Rechnung getragen werden.

  9. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht auf einer (A)MV.

  10. Ein ordentliches Mitglied kann einem anderen Mitglied die Vollmacht seiner Wahlstimme geben, falls sie nicht an der (A)MV teilnehmen kann. Die Bevollmächtigung muss von Hand oder per GPG vom Urheber unterschrieben sein. Die Bevollmächtigung muss bis Beginn der (A)MV dem Sekretär mitgeteilt werden. Jedes Mitglied kann jeweils nur ein anderes Mitglied vertreten.

  11. Alle Abstimmungen werden von den anwesenden bzw. repräsentierten Mitgliedern ausgeführt. Alle Wahlgänge verlaufen offen und nach der einfachen Majorität, falls nicht anders definiert.

  12. Die (A)MV muss über die Entlastung des vorherigen Vorstands und deren Aufgabenbereiche entscheiden. Dies geschieht über eine Wahl. Wenn diese Wahl negativ ausfällt, greift die Wiedergutmachungsklausel (VII/10).

  13. Der Präsident und der Vorstand werden jeweils für ein Amtsjahr gewählt.

  14. Die Abstimmung für den Präsidenten entscheidet sich in einem separaten Wahlgang. Diese Abstimmung findet geheim statt.

  15. Jeder Kandidat für einen Platz im Vorstand muss sich jeweils vor der (A)MV mit ihren Objektiven für das kommende Jahr vorstellen.

  16. Die Auszählung der Stimmen müssen durch 2 nicht kandidierende Mitglieder ausgeführt werden, vorausgesetzt der Verein zählt mehr als 3 Mitglieder.

  17. Satzungsänderungen können nur angenommen werden, wenn sich zwei-drittel der anwesenden Mitglieder sich dafür aussprechen.

  18. Die (A)MV wählt zwei Finanzprüfer, welche nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Die Finanzprüfer müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

  19. Die (A)MV wählt die Mitglieder der jeweiligen Kommissionen.

VII Vorstand

  1. Der Verein wird von einem Vorstand verwaltet, welcher sich mindestens aus 3 und maximal aus 6 Mitgliedern zusammensetzt; binnen der Präsident, der Sekretär, der Schatzmeister und 3 andere Mitglieder, welche von der (A)MV gewählt werden müssen.

  2. Jedes Mitglied des Vorstands ist wiederwählbar.

  3. Jedes Mitglied kann für einen Posten im Vorstand kandidieren. Alle Kandidaturen müssen vor jeder (A)MV an den Sekretär (info@c3l.lu) gesendet werden. Die Kandidaturen müssen den Posten, für welchen das Mitglied kandidiert, beinhalten.

  4. Ein unbesetzter Posten im Vorstand, kann temporär von einem anderen Mitglied des Vereins ausgeführt werden. Diese Person wird durch den Vorstand gewählt und eine geheime Abstimmung nach einfacher Majorität muss durchgeführt werden. Die Person bleibt auf diesem Posten bis zur nächsten (A)MV. Die gewählte Person hat ein Vetorecht. Wenn die gewählte Person von seinem Vetorecht Gebrauch macht, muss der Vorstand eine andere Person auswählen oder eine AMV einberufen. Wenn die Person nicht von seinem Vetorecht Gebrauch macht, muss der Vorstand innerhalb der folgenden 3 Monate eine AMV einberufen.

  5. Der Vorstand kommt zusammen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies wünscht. Der Vorstand kann nur tagen, wenn mindestens 50% des Vorstands anwesend ist.

  6. Entscheidungen werden aufgrund einfacher Majorität getroffen, wenn ein Mitglied es verlangt müssen sie ebenfalls geheim getroffen werden. Im Falle eines gleichen Wahlausgangs, überwiegt die Stimme des Präsidenten.

  7. Wenn sich mindestens 2 Mitglieder des Vorstands zusammentun, können sie einen Misstrauensantrag gegen ein anderes Mitglied im Vorstand stellen, wenn dieser seiner Aufgabe nicht nachkommt.

  8. Wenn sich mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder zusammentun, können sie einen Misstrauensantrag gegen ein Mitglied des Vorstands stellen.

  9. Wenn ein Misstrauensantrag vorliegt, muss der Vorstand eine AMV einberufen, damit dieses Thema behandelt werden kann. Hier greift die Wiedergutsmachungsklausel (VII/10).

  10. Ein gewähltes Mitglied muss für die unvollständigen bzw. nicht ausgeführten Aufgaben eine Entschädigung hervorbringen, wenn kein akzeptabler Grund hervorgebracht wurde. Der Vorstand, außer der betroffenen Person, stimmt über eine Frist ab, bis wann die Aufgabe vom gewählten Mitglied erfüllt sein muss. Wenn diese Aufgabe nicht erfüllt wird, stehen folgende Konsequenzen zur Verfügung, welche vom Vorstand, außer der betroffenen Person, gewählt werden:

    • Ausschluss aus dem Vorstand für ein bis drei Jahre

    • Rücktritt von seiner aktuellen Position

    • Ausscheidung aus dem Verein

VIII ChaosMeetings

  1. Die Stimme der Mitglieder ist durch die ChaosMeetings vertreten

  2. Die ChaosMeetings finden wöchentlich, entweder an einem vordefiniertem Ort statt oder im offiziellen C3L “XMPP Conference Room”. Es ist der reguläre Treff der Mitglieder, welcher jedoch von jedem besucht werden kann.

  3. Anwesende Mitglieder des Vereins können Entscheidungen bzgl. der folgenden Aktivitäten, Projekte und Aktionen des Vereins treffen.

IX Finanzprüfer

  1. Die Aufgaben der Finanzprüfer bestehen darin:

    • die Einnahmen & Ausgaben zu des letzten Geschäftsjahres zu überprüfen

    • ihre Resultate der (A)MV und dem Vorstand in Form eines Berichts zu erklären und zu übergeben.

X Kommissionen

  1. Eine Kommission hat folgende allgemeine Aufgaben:

    • Auf den ChaosMeetings sowie der (A)MV Bericht ablegen über vergangene und folgende Aktivitäten

    • Ansprechpartner sein für ihren Themenbereich

  2. Eine Kommission muss mindestens aus einem Mitglied bestehen. Die maximale Anzahl der Mitglieder wird von der jeweiligen Kommission bestimmt.

  3. Jedes ordentliche Mitglied kann sich für einen Posten in einer Kommission melden.

  4. Jedes ordentliche Mitglied, auch wenn es nicht in der Kommission ist, kann an den Kommissionssitzungen teilnehmen.

  5. Jedes ordentliche Mitglied, sowie jedes Mitglied einer Kommission, kann eine Kommissionssitzung einberufen.

  6. Entscheidungen werden in den Kommissionssitzungen getroffen. Das ChaosMeeting kann aber diese Entscheidungen als hinfällig erklären und Alternativen anbieten.

  7. Ein ChaosMeeting kann einen Misstrauensantrag gegen gewählte Mitglieder der Kommission stellen, wenn diese ihre Aufgabe nicht erfüllen. Hierbei gelten die gleichen Prozeduren, wie bei einem Misstrauensantrag gegen gewählte Mitglieder im Vorstand (VII/9).

  8. Der Vorstand kann temporäre Kommission erstellen, wenn der Bedarf daran besteht. Dies muss aber auf einem ChaosMeeting entschieden werden.

  9. Folgende Kommissionen bestehen:

    • Pressekommission

    • Vereinslokalkommission

XI Pressekommission

  1. Die Pressekommission dient als Bindeglied sowie Kommunikationspartner zwischen der Presse und dem Verein.

  2. Die Pressekommission wird von 2 Mitgliedern, als Pressesprecher, nach aussen vertreten.

  3. Die Mitglieder der Pressekommission bekommen Zugang zum Pressetelefon und zur Pressemailadresse (press@c3l.lu).

  4. Alle Presseanfragen müssen den Mitgliedern mitgeteilt werden und, wenn möglich, mit den Mitgliedern erfüllt werden.

  5. Die Pressekommission kann Presseanfragen für Videoaufnahmen bzw. Audioaufnahmen an Mitglieder delegieren, die sich mit dem Thema auskennen.

  6. Presseanfragen, bei welcher etwas Schriftliches eingereicht werden muss, müssen, wenn möglich, in einem kollaborativen Prozess mit den Mitgliedern ausgearbeitet werden.

  7. Presseanfragen die über das Pressetelefon gestellt werden und sofort beantwortet werden müssen, dürfen von den Mitgliedern der Pressekommission durchgeführt werden. In diesem Fall müssen sie, so schnell wie möglich, den Mitglieder mitteilen, dass sie dieses Interview getätigt haben. Diese Mitteilung muss folgendes enthalten:

    • Name des Journalisten bzw. seiner Arbeitsstelle

    • Thema des Interviews

    • Wenn möglich, wann es publiziert wird

  8. Pressemitteilungen, die vom Verein heraus erstellt werden, müssen, wenn möglich, in einem kollaborativen Prozess mit den Mitgliedern ausgearbeitet werden.

  9. Die Pressekommission ist dafür zuständig, das alle Presseerscheinungen archiviert werden und den Mitgliedern online zur Verfügung stehen. Dies kann auch von Mitgliedern ausgeführt werden die nicht in der Kommission sind. Im konkreten Fall bedeutet dies:

    • Erscheinungen in den Printmedien müssen eingescannt werden

    • Onlineartikel müssen kopiert werden

    • Audio- und Videoaufnahmen müssen heruntergeladen werden

XII Vereinslokalkommission

  1. Die Vereinslokalkommission hat als Aufgabe sich mit den Themen, welche sich um das Vereinslokal drehen, zu beschäftigen. Diese beinhalten:

    • Große, strukturelle Veränderungen

    • Reparaturen

    • Mit dem Vermieter in Kontakt stehen

    • Sich um die Kasse für Getränke & Snacks kümmern

    • Sich um den Vorrat an Getränken & Snacks kümmern

    • Größere Investitionen, welche Platz benötigen

    • Regeln für das Zusammenleben im Vereinslokal aufstellen

  2. Ordentliche Mitglieder können zu jedem Zeitpunkt, Vorschläge der Kommission mitteilen, welche dann über den Vorschlag diskutiert und auf dem ChaosMeeting eine Entscheidung treffen muss.

XIII Regeln im Vereinslokal

  1. Jede Form von Vandalismus ist im Vereinslokal untersagt. Mitglieder, welche diese Regel brechen müssen Konsequenzen tragen. Folgende Konsequenzen stehen zur Verfügung:

    • Ausschluss aus dem Verein

    • Finanzielle Entschädigung für das beschädigte Material

    • Ersetzung des beschädigten Materials

    • Temporäre Aberkennung des Rechts auf Zugang zum Vereinslokal

    Diese Konsequenzen müssen vom Vorstand, in Zusammenarbeit mit der Vereinslokalkommission, gewählt werden. Das ChaosMeeting muss jedoch über die Angemessenheit der Konsequenz entscheiden. Nur im Falle des Ausschlusses aus dem Verein, muss eine AMV einberufen werden.

  2. Die Regeln, welche sich um das Zusammenleben im Vereinslokal kümmern, müssen auf den “Hackerspace Design Patterns” (http://hackerspaces.org/wiki/Design_Patterns) aufgebaut werden.

XIV Auflösung des Vereins

  1. Die Lebenszeit des Vereins ist unbegrenzt, fällt die Mitgliederzahl allerdings unter 3, ist der Verein mit sofortiger Wirkung aufgelöst.

  2. Die Auflösung des Vereins kann nur entschieden werden, wenn mindestens zwei-drittel aller Mitglieder auf einer (A)MV anwesend sind. Die Abstimmung findet geheim und durch einfache Majorität statt.

  3. Im Falle einer Auflösung des Vereins, werden die Güter die der Verein in ihrem Besitz hat an ihre ursprüngliche Eigentümer zurückgegeben, unter den übrigbleibenden Mitgliedern aufgeteilt bzw. an einen gemeinnützigen Verein gestiftet. Nachdem alle offenstehenden Rechnungen beglichen worden sind, muss das restliche Kontoguthaben des Vereins an einem gemeinnützigen Verein gestiftet werden. Der gemeinnützige Verein wird von der (A)MV bestimmt.

XV Nationales Gesetz

  1. Für jeden Fall der nicht in dieser Satzung vorgesehen ist, gilt das “Vereinsgesetz” Gesetz vom 21ten April 1928.