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Chaos Computer Club Lëtzebuerg A.S.B.L.
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1. Gründungsmitglieder
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1.1 Der Verein wurde am 23ten Mai 2008 von folgenden Personen gegründet: Guy
Foetz, Kevin Hiebbner, Pascal Menei, Michael Quest, Alexander Rohde und
Laurent Weber. DEr erste eingetragene Sitz war in 99A, rue Laurent MENAGER,
L-2143, Luxemburg registriert.
2. Name & Sitz
==============
2.1 Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Lëtzebuerg".
2.2 Der Verein hat den Sitz in Avenue Guillaume 13b, L-1651, Luxemburg.
3. Objektive
============
3.1 Die Organisation gibt sich folgende Objektive:
- Unterstützung der Kommunikations- & Informationsfreiheit
- Analysieren von System und Warnungen an die betreffenden Verantwortlichen
senden
- Bildung im Bereich der neuen Technologien und Datenschutz
- Technische Neugierde bezüglich der komplexen Systeme stillen
3.2 Genaure Informationen über die Ziele und Ansichten des Vereins können im
Manifesto nachgelesen werden. (https://c3l.lu/manifesto)
4. Mitgliedschaft
=================
4.1 Der Verein versteht 3 verschiedene Typen von Mitgliedschaften:
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- unterstützende Mitglieder
4.2 Jede Person kann Mitglied im Verein werden. Dafür muss sie die
Beitrittserklärung ausfüllen und einreichen, sowie den Mitgliedbeitrag
entrichten.
4.3 *Unterstützende Mitglieder* haben die gleichen Rechte wie ordentliche
Mitglieder, allerdings ohne Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
4.4 Der Vorstand kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder
um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines
ordentlichen Mitglieds.
4.5 Der Mitgliedsbeitrag ist auf 25€ für Schüler & Studenten und auf 50€ für
Personen mit einem regulären Einkommen pro Jahr festgelegt.
4.6 Wenn eine Person nach dem 31ten März beitritt, muss er für die Monate bis
zum 31ten Dezember bezahlen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von dem
jährlichen Mitgliedseitrag berechnet, indem dieser durch 12 geteilt und
aufgerundet wird. Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist auf 2,10€ für
Studenten und 4,20€ für Personen mit einem regulären Einkommen festgelegt.
4.7 Es besteht die Möglichkeit eine doppelte Mitgliedschaft mit dem Verein
"Frënn vun der Ënn A.S.B.L." einzugehen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für
die doppelte Mitgliedschaft wurde auf 70€ für Studenten und auf 150€ für
Personen mit einem regulären Einkommen festgelegt.
4.8 Wenn eine Person nach dem 31ten März beitritt, muss er für die Monate bis
zum 31ten Dezember bezahlen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag für die doppelte
Mitgliedschaft wird von dem jährlichen Mitgliedsbeitrag für die doppelte
Mitgliedschaft berechnet, indem dieser durch 12 geteilt und aufgerundent
wird. Der monatliche Mitgliedsbeitrag für die doppelte Mitgliedschaft ist
auf 5,90€ für Studenten und 12,50€ für Personen mit einem regulären
Einkommen festgelegt.
4.9 Der Vorstand behält sich das Recht vor, Personen die den Jahresbetrag nicht
zahlen können trotzdem als ordentliche Mitglieder aufzunehmen, im Gegenzug
eines aktiven Engagements im Verein.
4.10 Der Mitgliedsbeitrag kann nur von der Mitgliederversammlung abgeändert werden.
4.11 Wenn der Verein nicht für Miete & Unterhalt einer Immobilie aufkommt,
dürfen die Mitgliedsbeiträge nicht erhöht werden.
4.12 Jedes Mitglied, welche sein Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 31ten März des
jeweiligen Jahres bezahlt hat, wird automatisch als Mitglied aberkannt. Um
dem Verein wieder beitreten zu können muss eine neue Beitrittserklärung
eingereicht werden.
4.13 Jedes ordentliche Mitglied kann den Verein zu jedem Moment verlassen.
4.14 Jedes Mitglied, welches der Organisation potentiellen Schaden zufügen
möchte oder zugefügt hat kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung
eines Mitglieds kann vom Vorstand angefragt werden, jedoch muss eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden um über die
Ausschließung zu entscheiden. Vor der Mitgliederversammlung müssen Beweise
für die Ausschließung hervorgebracht werden. Das auszuschließende Mitglied
kann ebenfalls seine Ansichten vortragen und verteidigen. Eine geheime
Abstimmung aller anwesenden Mitglieder entscheidet über die Ausschließung.
4.15 Die Mitgliedschaft währt bis zum 31. Dezember.
5. Organe des Clubs
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5.1 Die Organe des Clubs sind:
- (Außerordentliche) Mitgliederversammlung
- Vorstand
- ChaosMeetings
6. (Außerordentliche) Mitgliederversammlung
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6.1 Die jährliche Mitgliederversammlung (MV) muss im ersten Quartal des Jahres
stattfinden.
6.2 Das Datum der jährlichen Mitgliederversammlung muss 28 Tage im Voraus
festgelegt werden.
6.3 Die Einladungen für die jährliche Mitgliederversammlung sowie auch für eine
außerordentliche Mitgliederversammlung müssen 14 Tage im Vorraus an die
Mitglieder versendet werden. Diese Einladung muss die Tagesordnung,
Satzungänderungen und Kandidaturen beinhalten.
6.4 Die Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn über folgende Themen
entschieden werden muss:
1. Änderung der Satzung
2. Wahl eines Vorstands
3. Überprüfung der Finanzen
4. Auflösung des Vereins
5. Ausschließung eines Mitglieds
6.5 Es müssen mindestens zwei-drittel der Mitglieder auf der MV anwesend sein
um Änderungen annehmen zu können. Falls dies nicht der Fall ist, muss eine
AMV auf einem anderen Datum einberufen werden.
6.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (AMV) ist eine nicht reguläre
MV mit den gleichen Rechten, Regeln und Befugnisse.
6.7 Die AMV ist auch beschlussfähig wenn nicht zwei-drittel der Mitglieder
anwesend sind.
6.8 Wenn ein-viertel der Mitglieder oder der Vorstand für eine AMV anfragen,
muss dieser Anfrage innerhalb eines Monats Rechnung getragen werden.
6.9 Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht auf einer (A)MV.
6.10 Ein ordentliches Mitglied kann einem anderen Mitglied die Vollmacht seiner
Wahlstimme geben, falls sie nicht an der (A)MV teilnehmen kann.
Die Bevollmächtigung muss von Hand oder per GPG unterschrieben vom Urheber
sein. Die Bevollmächtigung muss bis zum Tag vor der (A)MV dem Sekretär
mitgeteilt werden. Jedes Mitglied kann jeweils nur eine anderes Mitglied
vertreten.
6.11 Alle Abstimmungen werden von den anwesenden bzw. repräsentierten
Mitgliedern ausgeführt. Alle Wahlgänge verlaufen offen und nach der
einfachen Majorität, falls nicht anders definiert.
6.12 Die (A)MV muss über die Entlastung des vorherigen Vorstands und deren
Aufgabenbereiche entscheiden. Dies geschieht über eine Wahl. Wenn diese
Wahl negativ ausfällt, greift die Wiedergutmachungsklausel (7.7).
6.13 Der Präsident und der Vorstand werden jeweils für ein Amtsjahr gewählt.
6.14 Die Abstimmung für den Präsidenten entscheidet sich in einem separaten
Wahlgang. Diese Abstimmung findet geheim statt.
6.15 Jeder Kandidat für einen Platz im Vorstand muss sich jeweils vor der (A)MV
mit ihren Objektiven für das kommende Jahr vorstellen.
6.16 Die Auszählung der Stimmen müssen durch 2 nicht kandidierende Mitglieder
ausgeführt werden. Ausgenommen ist der Fall, es seien nur 3 Mitglieder im
Verein.
6.17 Die (A)MV stimmt für ein *Presseteam*, welches aus einem oder maximal 2
Mitglieder besteht. Das Presseteam hat das Recht Presseanfragen an andere
Mitglieder weiterzuleiten, welche den Verein vor der Presse vertreten
können, falls sie in dem Gebiet bewandert sind.
6.18 Satzungsänderungen können nur angenommen werden, wenn sich zwei-drittel
der anwesenden Mitglieder sich dafür aussprechen.
6.19 Die (A)MV wählt zwei Finanzprüfer, welche nicht Mitglied des Vorstands
sein dürfen. Die Finanzprüfer müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
7. Vorstand
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7.1 Der Verein wird von einem Vorstand verwaltet, welcher sich mindestens aus 3
und maximal aus 6 Mitgliedern zusammensetzt; binnen der Präsident, der
Sekretär, der Schatzmeister und 3 andere Mitglieder, welche von der (A)MV
gewählt werden müssen.
7.2 Jedes Mitglied des Vorstands ist wiederwählbar.
7.3 Jedes Mitglied kann für einen Posten im Vorstand kandidieren. Alle
Kandidaturen müssen vor jeder (A)MV an den Sekretär (info@c3l.lu) gesendet
werden. Die Kandidaturen müssen den Posten, für welchen das Mitglied
kandidiert, beinhalten.
7.4 Ein unbesetzter Posten im Vorstand, kann temporär von einem anderen
Mitglied des Vereins ausgeführt werden. Diese Person wird durch den
Vorstand gewählt und eine geheime Abstimmung nach einfacher Majorität muss
durchgeführt werden. Die Person bleibt auf diesem Posten bis zur nächsten
(A)MV. Die gewählte Person hat ein Vetorecht. Wenn die gewählte Person von
seinem Vetorecht Gebrauch macht, muss der Vorstand eine andere Person
auswählen oder eine AMV einberufen. Wenn die Person nicht von seinem
Vetorecht Gebrauch macht, muss der Vorstand innerhalb der folgenden 3
Monate eine AMV einberufen.
7.5 Der Vorstand kommt zusammen, wenn der Präsident ihn einberuft, oder wenn
ein-drittel des Vorstand dies wünscht. Der Vorstand kann nur tagen, wenn
mindestens 50% des Vorstands anwesend ist.
7.6 Entscheidungen werden aufgrund einfacher Majorität getroffen, Wenn ein
Mitglied es verlangt müssen sie ebenfalls geheim getroffen werden. Im Falle
eines gleichen Wahlausgangs, überwiegt die Stimme des Präsidenten.
7.7 Ein gewähltes Mitglied muss für die unvollständigen bzw. nicht ausgeführten
Aufgaben eine Entschädigung hervorbringen, wenn kein akzeptabler Grund
hervorgebracht wurde. Der Vorstand, außer der betroffenen Person, stimmt
über eine Frist ab, bis wann die Aufgabe vom gewählten Mitglied erfüllt
sein muss. Wenn diese Aufgabe nicht erfüllt wird, stehen folgende
Konsequenzenzut Verfügung, welche vom Vorstand, außer der betroffenen
Person, gewählt werden:
- Ausschluss aus dem Vorstand für ein bis drei Jahre
- Rücktritt von seiner aktuellen Position
- Ausscheidung aus dem Verein
8. ChaosMeetings
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8.1 Die ChaosMeetings finden wöchentlich an einem vordefiniertem Ort statt. Es
ist der reguläre Treff der Mitglieder, welcher jedoch von jedem besucht
werden kann. Anwesende Mitglieder des Vereins können Entscheidungen bzgl.
der folgenden Aktivitäten und Projekte entscheiden.
9. Finanzprüfer
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9.1 Die Aufgaben der Finanzprüfer bestehen darin:
- die Einnahmen & Ausgaben zu des letzten Geschäftjahres zu überprüfen
- ihre Resultate der (A)MV und dem Vorstand in Form eines Berichts zu
erklären und zu übergeben.
10. Auflösung des Vereins
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10.1 Die Lebenszeit des Vereins ist unbegrenzt, fällt die Mitgliederzahl
allerding unter 3, ist der Verein mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
10.2 Die Auflösung des Vereins kann nur entschieden werden, wenn mindestens
zwei-drittel aller Mitglieder auf einer (A)MV anwesend sind. Die
Abstimmung findet geheim und durch einfache Majorität statt.
10.3 Im Falle einer Auflösung des Vereins, werden die Güter des Vereins unter
den übrigbleibenden Mitgliedern aufgeteilt bzw. an einen gemeinnützigen
Verein gestiftet. Das restliche Kontoguthaben des Vereins **muss** an
einen gemeinnützigen Verein gestiftet werden. Der gemeinnützige Verein
wird von der (A)MV bestimmt.
11. Nationales Gesetz
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11.1 Für jeden Fall der nicht in dieser Satzung vorgesehen ist, gilt das
"Vereinsgesetz" Gesetz bom 21ten April 1928.
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