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Chaos Computer Club Lëtzebuerg A.S.B.L.
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I Gründungsmitglieder
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1. Der Verein wurde am 23ten Mai 2008 von folgenden Personen gegründet:
   Guy Foetz, Kevin Hiebbner, Pascal Menei, Michael Quest, Alexander Rohde und
   Laurent Weber. Der erste eingetragene Sitz war in 99A, rue Laurent MENAGER,
   L-2143, Luxemburg registriert.

II Name & Sitz
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1. Der Verein führt den Namen "Chaos Computer Club Lëtzebuerg" oder "C3L" in
   Kurzform.

2. Der Verein hat den Sitz in Avenue Guillaume 13b, L-1651, Luxemburg.

III Objektive
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1. Der Verein gibt sich folgende Objektive:

   - Unterstützung der Kommunikations- & Informationsfreiheit
   - Analysieren von System und Warnungen an die betreffenden Verantwortlichen
     senden
   - Bildung im Bereich der neuen Technologien und Datenschutz
   - Technische Neugierde bezüglich der komplexen Systeme stillen

2. Genauere Informationen über die Ziele und Ansichten des Vereins können im
   Manifesto nachgelesen werden. (https://c3l.lu/manifesto)

IV Mitgliedschaft
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1. Der Verein versteht 3 verschiedene Typen von Mitgliedschaften:

   - ordentliche Mitglieder
   - Ehrenmitglieder
   - unterstützende Mitglieder

2. Jede Person kann Mitglied im Verein werden. Dafür muss sie die
   Beitrittserklärung ausfüllen und einreichen, sowie den Mitgliedsbeitrag
   entrichten.

3. *Unterstützende Mitglieder* haben die gleichen Rechte wie ordentliche
   Mitglieder, allerdings ohne Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder
   um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu
   Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines
   ordentlichen Mitglieds.

5. Der Mitgliedsbeitrag ist auf 25€ für Schüler & Studenten und auf 50€ für
   Personen mit einem regulären Einkommen pro Jahr festgelegt.

6. Wenn eine Person nach dem 31ten März beitritt, muss er für die Monate bis
   zum 31ten Dezember bezahlen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von dem
   jährlichen Mitgliedsbeitrag berechnet, indem dieser durch 12 geteilt und
   aufgerundet wird. Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist auf 2,10€ für
   Studenten und 4,20€ für Personen mit einem regulären Einkommen festgelegt.

7. Es besteht die Möglichkeit eine doppelte Mitgliedschaft mit dem Verein
   "Frënn vun der Ënn A.S.B.L." einzugehen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für
   die doppelte Mitgliedschaft wurde auf 70€ für Studenten und auf 150€ für
   Personen mit einem regulären Einkommen festgelegt.

8. Wenn eine Person nach dem 31ten März beitritt, muss er für die Monate bis
   zum 31ten Dezember bezahlen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag für die doppelte
   Mitgliedschaft wird von dem jährlichen Mitgliedsbeitrag für die doppelte
   Mitgliedschaft berechnet, indem dieser durch 12 geteilt und aufgerundet
   wird. Der monatliche Mitgliedsbeitrag für die doppelte Mitgliedschaft ist
   auf 5,90€ für Studenten und 12,50€ für Personen mit einem regulären
   Einkommen festgelegt.

9. Der Vorstand behält sich das Recht vor, Personen die den Jahresbeitrag nicht
   zahlen können trotzdem als ordentliche Mitglieder aufzunehmen, im Gegenzug
   eines aktiven Engagements im Verein.
    
10. Der Mitgliedsbeitrag kann nur von der Mitgliederversammlung abgeändert werden.

11. Wenn der Verein nicht für Miete & Unterhalt einer Immobilie aufkommt,
    dürfen die Mitgliedsbeiträge nicht erhöht werden.

12. Jedes Mitglied, welche sein Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 31ten März des
    ausübenden Jahres bezahlt hat, wird automatisch als Mitglied aberkannt. Um
    dem Verein wieder beitreten zu können muss eine neue Beitrittserklärung
    eingereicht werden.

13. Durch das Einsenden einer GPG signierten Mail oder dem Austrittsformular,
    kann jedes Mitglied den Verein zu jedem Moment verlassen.

14. Jedes Mitglied, welches dem Verein potentiellen Schaden zufügen
    möchte oder zugefügt hat kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung
    eines Mitglieds kann vom Vorstand angefragt werden, jedoch muss eine
    außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden um über die
    Ausschließung zu bestimmen. Vor der Mitgliederversammlung müssen Beweise
    für die Ausschließung hervorgebracht werden. Das auszuschließende Mitglied
    kann ebenfalls seine Ansichten vortragen und verteidigen. Eine geheime
    Abstimmung aller anwesenden Mitglieder entscheidet über die Ausschließung.

15. Jedes Mitglied darf das Vereinslokal zu jedem Zeitpunkt benutzen.

16. Die Mitgliedschaft währt bis zum 31. Dezember.

V Organe des Vereins
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1. Die Organe des Vereins sind:

   - (Außerordentliche) Mitgliederversammlung (Kurzform: (A)MV)
   - Vorstand
   - ChaosMeetings
   - Kommissionen

VI (Außerordentliche) Mitgliederversammlung
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1. Die jährliche MV muss im ersten Quartal des Jahres stattfinden.

2. Das Datum der jährlichen MV muss 28 Tage im Voraus festgelegt werden.
    
3. Die Einladungen für die jährliche MV sowie auch für eine AMV müssen 14
   Tage im Voraus an die Mitglieder versendet werden. Diese Einladung muss
   die Tagesordnung, Satzungsänderungen und Kandidaturen beinhalten.

4. Die MV kann einberufen werden, wenn folgende Themen auf der Tagesordnung
   stehen:

   1. Änderung der Satzung
   2. Wahl eines Vorstands
   3. Überprüfung der Finanzen
   4. Auflösung des Vereins
   5. Ausschließung eines Mitglieds
   6. Einführung einer neuen Kommission
   7. Auflösung einer Kommission

5. Es müssen mindestens zwei-drittel der Mitglieder auf der MV anwesend sein
   um Änderungen annehmen zu können. Falls dies nicht der Fall ist, muss eine
   AMV auf einem anderen Datum einberufen werden.

6. Eine AMV ist eine nicht reguläre MV mit den gleichen Rechten, Regeln und
   Befugnisse.

7. Die AMV ist auch beschlussfähig, wenn mindestens ein-drittel der Mitglieder
   anwesend sind.

8. Wenn ein-viertel der Mitglieder oder der Vorstand für eine AMV anfragen,
   muss dieser Anfrage innerhalb eines Monats Rechnung getragen werden.

9. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht auf einer (A)MV.

10. Ein ordentliches Mitglied kann einem anderen Mitglied die Vollmacht seiner
    Wahlstimme geben, falls sie nicht an der (A)MV teilnehmen kann.
    Die Bevollmächtigung muss von Hand oder per GPG vom Urheber unterschrieben
    sein. Die Bevollmächtigung muss bis Beginn der (A)MV dem Sekretär
    mitgeteilt werden. Jedes Mitglied kann jeweils nur ein anderes Mitglied
    vertreten.

11. Alle Abstimmungen werden von den anwesenden bzw. repräsentierten
    Mitgliedern ausgeführt. Alle Wahlgänge verlaufen offen und nach der
    einfachen Majorität, falls nicht anders definiert.

12. Die (A)MV muss über die Entlastung des vorherigen Vorstands und deren
    Aufgabenbereiche entscheiden. Dies geschieht über eine Wahl. Wenn diese
    Wahl negativ ausfällt, greift die Wiedergutmachungsklausel (VII/10).

13. Der Präsident und der Vorstand werden jeweils für ein Amtsjahr gewählt.

14. Die Abstimmung für den Präsidenten entscheidet sich in einem separaten
    Wahlgang. Diese Abstimmung findet geheim statt.

15. Jeder Kandidat für einen Platz im Vorstand muss sich jeweils vor der (A)MV
    mit ihren Objektiven für das kommende Jahr vorstellen.

16. Die Auszählung der Stimmen müssen durch 2 nicht kandidierende Mitglieder
    ausgeführt werden, vorausgesetzt der Verein zählt mehr als 3 Mitglieder.

17. Satzungsänderungen können nur angenommen werden, wenn sich zwei-drittel
    der anwesenden Mitglieder sich dafür aussprechen.

18. Die (A)MV wählt zwei Finanzprüfer, welche nicht Mitglied des Vorstands
    sein dürfen. Die Finanzprüfer müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

19. Die (A)MV wählt die Mitglieder der jeweiligen Kommissionen.

VII Vorstand
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1. Der Verein wird von einem Vorstand verwaltet, welcher sich mindestens aus 3
   und maximal aus 6 Mitgliedern zusammensetzt; binnen der Präsident, der
   Sekretär, der Schatzmeister und 3 andere Mitglieder, welche von der (A)MV
   gewählt werden müssen.

2. Jedes Mitglied des Vorstands ist wiederwählbar.

3. Jedes Mitglied kann für einen Posten im Vorstand kandidieren. Alle
   Kandidaturen müssen vor jeder (A)MV an den Sekretär (info@c3l.lu) gesendet
   werden. Die Kandidaturen müssen den Posten, für welchen das Mitglied
   kandidiert, beinhalten.

4. Ein unbesetzter Posten im Vorstand, kann temporär von einem anderen
   Mitglied des Vereins ausgeführt werden. Diese Person wird durch den
   Vorstand gewählt und eine geheime Abstimmung nach einfacher Majorität muss
   durchgeführt werden. Die Person bleibt auf diesem Posten bis zur nächsten
   (A)MV. Die gewählte Person hat ein Vetorecht. Wenn die gewählte Person von
   seinem Vetorecht Gebrauch macht, muss der Vorstand eine andere Person
   auswählen oder eine AMV einberufen. Wenn die Person nicht von seinem
   Vetorecht Gebrauch macht, muss der Vorstand innerhalb der folgenden 3
   Monate eine AMV einberufen.

5. Der Vorstand kommt zusammen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies wünscht.
   Der Vorstand kann nur tagen, wenn mindestens 50% des Vorstands anwesend ist.

6. Entscheidungen werden aufgrund einfacher Majorität getroffen, wenn ein
   Mitglied es verlangt müssen sie ebenfalls geheim getroffen werden. Im Falle
   eines gleichen Wahlausgangs, überwiegt die Stimme des Präsidenten.

7. Wenn sich mindestens 2 Mitglieder des Vorstands zusammentun, können sie 
   einen Misstrauensantrag gegen ein anderes Mitglied im Vorstand stellen,
   wenn dieser seiner Aufgabe nicht nachkommt.

8. Wenn sich mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder zusammentun,
   können sie einen Misstrauensantrag gegen ein Mitglied des Vorstands stellen.

9. Wenn ein Misstrauensantrag vorliegt, muss der Vorstand eine AMV einberufen,
   damit dieses Thema behandelt werden kann. Hier greift die
   Wiedergutsmachungsklausel (VII/10).

10. Ein gewähltes Mitglied muss für die unvollständigen bzw. nicht ausgeführten
    Aufgaben eine Entschädigung hervorbringen, wenn kein akzeptabler Grund
    hervorgebracht wurde. Der Vorstand, außer der betroffenen Person, stimmt
    über eine Frist ab, bis wann die Aufgabe vom gewählten Mitglied erfüllt
    sein muss. Wenn diese Aufgabe nicht erfüllt wird, stehen folgende
    Konsequenzen zur Verfügung, welche vom Vorstand, außer der betroffenen
    Person, gewählt werden:

    - Ausschluss aus dem Vorstand für ein bis drei Jahre
    - Rücktritt von seiner aktuellen Position
    - Ausscheidung aus dem Verein

VIII ChaosMeetings
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1. Die Stimme der Mitglieder ist durch die ChaosMeetings vertreten

2. Die ChaosMeetings finden wöchentlich, entweder an einem vordefiniertem Ort
   statt oder im offiziellen C3L XMPP Conference Room. Es ist der reguläre
   Treff der Mitglieder, welcher jedoch von jedem besucht werden kann.
   
3. Anwesende Mitglieder des Vereins können Entscheidungen bzgl. der folgenden
   Aktivitäten, Projekte und Aktionen des Vereins treffen.


IX Finanzprüfer
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1. Die Aufgaben der Finanzprüfer bestehen darin:

   - die Einnahmen & Ausgaben zu des letzten Geschäftsjahres zu überprüfen
   - ihre Resultate der (A)MV und dem Vorstand in Form eines Berichts zu
     erklären und zu übergeben.

X Kommissionen
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1. Eine Kommission hat folgende allgemeine Aufgaben:

   - Auf den ChaosMeetings sowie der (A)MV Bericht ablegen über 
     vergangene und folgende Aktivitäten
   - Ansprechpartner sein für ihren Themenbereich

2. Eine Kommission muss mindestens aus einem Mitglied bestehen. Die
   maximale Anzahl der Mitglieder wird von der jeweiligen Kommission
   bestimmt.

3. Jedes ordentliche Mitglied kann sich für einen Posten in einer
   Kommission melden.

4. Jedes ordentliche Mitglied, auch wenn es nicht in der Kommission ist,
   kann an den Kommissionssitzungen teilnehmen.

5. Jedes ordentliche Mitglied, sowie jedes Mitglied einer Kommission, kann
   eine Kommissionssitzung einberufen.

6. Entscheidungen werden in den Kommissionssitzungen getroffen. Das
   ChaosMeeting kann aber diese Entscheidungen als hinfällig erklären und
   Alternativen anbieten.

7. Ein ChaosMeeting kann einen Misstrauensantrag gegen gewählte Mitglieder
   der Kommission stellen, wenn diese ihre Aufgabe nicht erfüllen. Hierbei
   gelten die gleichen Prozeduren, wie bei einem Misstrauensantrag gegen
   gewählte Mitglieder im Vorstand (VII/9).

8. Der Vorstand kann temporäre Kommission erstellen, wenn der Bedarf daran
   besteht. Dies muss aber auf einem ChaosMeeting entschieden werden.

9. Folgende Kommissionen bestehen:

   - Pressekommission
   - Vereinslokalkommission

XI Pressekommission
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1. Die Pressekommission dient als Bindeglied sowie Kommunikationspartner
   zwischen der Presse und dem Verein.

2. Die Pressekommission wird von 2 Mitgliedern, als Pressesprecher, nach
   aussen vertreten.

3. Die Mitglieder der Pressekommission bekommen Zugang zum Pressetelefon und
   zur Presseemailaddresse (press@c3l.lu).

4. Alle Presseanfragen müssen den Mitgliedern mitgeteilt werden 
   und, wenn möglich, mit den Mitgliedern erfüllt werden.

5. Die Pressekommission kann Presseanfragen für Videoaufnahmen bzw.
   Audioaufnahmen an Mitglieder delegieren, die sich mit dem Thema
   auskennen.

6. Presseanfragen, bei welcher etwas Schriftliches eingereicht werden muss,
   müssen, wenn möglich, in einem kollaborativen Prozess mit den Mitgliedern
   ausgearbeitet werden.

7. Presseanfragen die über das Pressetelefon gestellt werden und sofort
   beantwortet werden müssen, dürfen von den Mitgliedern der Pressekommission
   durchgeführt werden. In diesem Fall müssen sie, so schnell wie möglich,
   den Mitglieder mitteilen, dass sie dieses Interview getätigt haben. Diese
   Mitteilung muss folgendes enthalten:

   - Name des Journalisten bzw. seiner Arbeitsstelle
   - Thema des Interviews
   - Wenn möglich, wann es publiziert wird

8. Pressemitteilungen, die vom Verein heraus erstellt werden, müssen, wenn
   möglich, in einem kollaborativen Prozess mit den Mitgliedern ausgearbeitet
   werden.

9. Die Pressekommission ist dafür zuständig, das alle Presseerscheinungen
   archiviert werden und den Mitgliedern online zur Verfügung stehen. Dies
   kann auch von Mitgliedern ausgeführt werden die nicht in der Kommission
   sind. Im konkreten Fall bedeutet dies:

   - Erscheinungen in den Printmedien müssen eingescannt werden
   - Onlineartikel müssen kopiert werden
   - Audio- und Videoaufnahmen müssen heruntergeladen werden

XII Vereinslokalkommission
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1. Die Vereinslokalkommission hat als Aufgabe sich mit den Themen, welche
   sich um das Vereinslokal drehen, zu beschäftigen.
   Diese beinhalten:

   - Große, strukturelle Veränderungen
   - Reparaturen
   - Mit dem Vermieter in Kontakt stehen
   - Sich um die Kasse für Getränke & Snacks kümmern
   - Sich um den Vorrat an Getränken & Snacks kümmern
   - Größere Investitionen, welche Platz benötigen
   - Regeln für das Zusammenleben im Vereinslokal aufstellen
     
2. Ordentliche Mitglieder können zu jedem Zeitpunkt, Vorschläge der
   Kommission mitteilen, welche dann über den Vorschlag diskutiert und auf
   dem ChaosMeeting eine Entscheidung treffen muss.

XIII Regeln im Vereinslokal
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1. Jede Form von Vandalismus ist im Vereinslokal untersagt. Mitglieder, 
   welche diese Regel brechen müssen Konsequenzen tragen. Folgende
   Konsequenzen stehen zur Verfügung:

   - Ausschluss aus dem Verein
   - Finanzielle Entschädigung für das beschädigte Material
   - Ersetzung des beschädigten Materials
   - Temporäre Aberkennung des Rechts auf Zugang zum Vereinslokal

   Diese Konsequenzen müssen vom Vorstand, in Zusammenarbeit mit der
   Vereinslokalkommission, gewählt werden. Das ChaosMeeting muss jedoch über
   die Angemessenheit der Konsequenz entscheiden. Nur im Falle des
   Ausschlusses aus dem Verein, muss eine AMV einberufen werden.

2. Die Regeln, welche sich um das Zusammenleben im Vereinslokal kümmern, müssen auf den
   "Hackerspace Design Patterns" (http://hackerspaces.org/wiki/Design_Patterns) aufgebaut
   werden.


XIV Auflösung des Vereins
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1. Die Lebenszeit des Vereins ist unbegrenzt, fällt die Mitgliederzahl
   allerdings unter 3, ist der Verein mit sofortiger Wirkung aufgelöst.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur entschieden werden, wenn mindestens
   zwei-drittel aller Mitglieder auf einer (A)MV anwesend sind. Die
   Abstimmung findet geheim und durch einfache Majorität statt.

3. Im Falle einer Auflösung des Vereins, werden die Güter die der Verein
   in ihrem Besitz hat an ihre ursprüngliche Eigentümer zurückgegeben, unter
   den übrigbleibenden Mitgliedern aufgeteilt bzw. an einen gemeinnützigen
   Verein gestiftet. Nachdem alle offenstehenden Rechnungen beglichen worden
   sind, **muss** das restliche Kontoguthaben des Vereins an einem
   gemeinnützigen Verein gestiftet werden. Der gemeinnützige Verein wird von
   der (A)MV bestimmt.

XV Nationales Gesetz
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1. Für jeden Fall der nicht in dieser Satzung vorgesehen ist, gilt das
   "Vereinsgesetz" Gesetz vom 21ten April 1928.